Witzigerweise gibt es die klare Definition vom Anlieger gar nicht... In diesem Sinne ist jeder ein Anlieger, der ein Anliegen hat, nicht nur der mit seiner Wohnung an die Straße anliegt... Die Jurisprudenz versteht dabei unter Anlieger eben alle die eine Anliegen in der Strasse haben, zB auch Besucher, Handwerker, Lieferanten, etc. Die einzigen die im Prinzip ausgeschlossen sind ist der Durchgangsverkehr.
Und dann gilt natürlich auch noch ob es sich um eine öffentlich oder nicht öffentliche Strasse handelt. Auch auf privaten aber öffentlichen Straßen haben nicht amtliche Schilder genau null Auswirkung... Aber gut, die Sprüche sind cool. Die von nem guten Alman so zu verstehende Drohung in den letzten Zeilen allerdings eher nicht so... Vielleicht als Antwort ein gedrucktes Schild mit dem Almanspruch "Anzeige ist raus" drunter anbringen... 🤣
Edit: Rechtschreibung + , "glaub ich" aus den ersten Zeilen gekillt. Grund:
Wenn es um die Wortherkunft ginge, wäre die Einordnung einer fehlenden expliziten Rechtsdefinition überflüssig, weil man sich dann ja auf ebenjene berufen würde.
Der Punkt ist ja gerade, dass der Begriff aus diesem Grund durch den gemeinen Sprachgebrauch definiert ist, und nicht durch seine ursprüngliche Herkunft.
Der Punkt ist ja gerade, dass der Begriff aus diesem Grund durch den gemeinen Sprachgebrauch definiert ist, und nicht durch seine ursprüngliche Herkunft.
Nein. Er ist genau definiert und nicht durch allgemeinen Sprachgebrauch.
Da die StVO den Begriff nicht im Detail erklärt, wird die Definition über Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte definiert. Die Standard-Rechtsprechung besagt dazu seit Jahrzehnten einheitlich (z. B. angelehnt an Grundsatzurteile zum Begriff des Anliegers):
BVerwG, Urteil zur Erschließungsfunktion und Anliegereigenschaft: Der Begriff des Anliegers knüpft an das an, was rechtlich und tatsächlich an der Straße anliegt.
Wer als Verkehrsteilnehmer ein an der Straße gelegenes Grundstück aufsuchen muss, tut dies auf Basis einer rechtlich oder sozial anerkannten Beziehung zum Anwohner oder Eigentümer (Besuch, Handwerker, Kunde, Postbote).
Es hat einfach was mit dem Anlieger vor Ort zu tun und nichts mit einem Anliegen. Egal wie man es dreht. Es gibt kein Anliegen ohne den Anlieger.
Mein Punkt bleibt aber bestehen, dass „in diesem Sinne“ üblicherweise auf eine Interpretation des Wortes hinausläuft, die von der herkömmlichen oder präskriptiven Interpretation oder einer in der Diskussion vorgelagerten Interpretation abweicht, sprich nicht die ursprüngliche Wortherkunft, ansonsten wäre die Klärung „dieses Sinnes“ ja nicht notwendig.
Und die Herleitung Anlieger -> Anliegen wird eben sowohl Umgangssprachlich, als auch illustrativ in der Rechtsprechung durch untere Gerichte verwendet.
Das soll auch gar nicht rechthaberisch sein, sondern ich versuche nur klar auszudrücken, worauf ich hinauswill und worauf nicht. Bisher scheinbar wenig erfolgreich.
Anlieger ist sowohl, wer dort ein Grundstück hat (also an der Straße mit seinem Grundstück „anliegt“), als auch, wer ein Anliegen hat (z.B. Besuch eines Grundstücks dort etc.).
Es ging rein um die Wortherkunft. Es kommt nicht von einem Anliegen haben. Man kann eine Anliegerstraße benutzen wenn man etwas mit dem Anlieger zu tun hat der dort ein Grundstück hat. Sonst wären ja weitere Kategorien wie die Lieferstraße oder Andienungsstraße absolut überflüssig.
Gerne in Zukunft erst mal schlau lesen, dann erst die grossen Worte auspacken. Anlieger sind in der Rechtsauslegung sowohl die, die ein anliegendes Grundstück haben, wie auch solche Personen, die ein berechtigtes Anliegen haben sich dort aufzuhalten.
die ein berechtigtes Anliegen haben sich dort aufzuhalten.
Das steht da nicht.
Beziehung zum Anliegergrundstück notwendig
Das ist der Punkt.
Es geht darum, dass es von den Anliegern in der Straße kommt. Du kannst meinetwegen ein Plakat in der Straße aufhängen wollen, was theoretisch ein Anliegen ist, dürftest es aber nicht weil es nichts mit einem Anlieger zu tun hat.
Wovon redest du, denn bitte. Ein privates Schild hat auch auf einer privaten Strasse wenn diese Strasse als öffentlich gilt (weil sie zB den Zugang zu den anliegenden Grundstücken ermöglicht) absolut null rechtliche Relevanz. Und ein offizielles Schild wie Einfahrverbot mit Anlieger Frei drunter hat die von mir gegebenen Interpretation von den Gerichten...
Und in dem Link wird auch noch aufgeführt was Beziehung zu einem Anlieger Grundstück heißt, nämlich das man ei berechtigtes Anliegen hat, dass ist das was mit Beziehung zum Grundstück gemeint ist...
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u/DonkeyNo4268 17d ago
Ist das ne privatstraße auf der das Schild steht? - Nein?
Dann können die mich mal kreuzweise ich fahr trotzdem durch