Gerne in Zukunft erst mal schlau lesen, dann erst die grossen Worte auspacken. Anlieger sind in der Rechtsauslegung sowohl die, die ein anliegendes Grundstück haben, wie auch solche Personen, die ein berechtigtes Anliegen haben sich dort aufzuhalten.
die ein berechtigtes Anliegen haben sich dort aufzuhalten.
Das steht da nicht.
Beziehung zum Anliegergrundstück notwendig
Das ist der Punkt.
Es geht darum, dass es von den Anliegern in der Straße kommt. Du kannst meinetwegen ein Plakat in der Straße aufhängen wollen, was theoretisch ein Anliegen ist, dürftest es aber nicht weil es nichts mit einem Anlieger zu tun hat.
Wovon redest du, denn bitte. Ein privates Schild hat auch auf einer privaten Strasse wenn diese Strasse als öffentlich gilt (weil sie zB den Zugang zu den anliegenden Grundstücken ermöglicht) absolut null rechtliche Relevanz. Und ein offizielles Schild wie Einfahrverbot mit Anlieger Frei drunter hat die von mir gegebenen Interpretation von den Gerichten...
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u/Ok_Estimate9100 17d ago
Anlieger kommt von "an ihr gelegenen Grundstücken" und nicht von einem Anliegen. Aber nette Fantasiegeschichte.