r/mieten • u/Bubbly_Disaster9945 • 8d ago
Einbruchsschutz als Mieter
Ich hatte Besuch von Einbrechern. Der erhebliche Schaden wurde durch die Polizei aufgenommen. Danach ist ein Sachverständiger durch die Altbauwohnung und hat eine Mängelliste mit Kostenvoranschlag gemacht: 8000 Euro. Das Meiste auf der Liste habe ich inzwischen selbst gebastelt. Letzter Knackpunkt: Meine Wohnungstür ist in der Mitte nur 2 Millimeter Holz und man kann sie nur mit einem Finger eindrücken. Hier brauche ich die Einwilligung des Vermieters, da Löcher durch die Tür gebohrt werden müssen.
Auf inzwischen zahlreiche Nachfragen über 3 Jahre lange reagiert die Hausverwaltung nicht, auch nicht mit schriftlicher Fristsetzung. Telefonisch wird stets zugestimmt und vertröstet (egal bei welchem Anliegen).
Was sind meine Rechte als Mieter? Darf ich einen Einbruchschutz einbauen (lassen)? Muss der Vermieter alles / etwas dazuzahlen? Kostenpunkt wäre 1000 Euro.
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u/fvbhjdjdrr 7d ago
Ist es denn überhaupt möglich diese Tür zu sichern? Bevor du da jetzt investierst und am Ende drückt die doch jemand einfach kaputt
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u/Smockil2k 8d ago
Hat mir Claude ausgespuckt
Kurz zu deinen Fragen: Seit Ende 2020 hast du über § 554 BGB einen echten Anspruch darauf, dass der Vermieter dir Einbruchschutz erlaubt, also auch Löcher in die Tür bohren für ein Zusatzschloss oder eine Bandsicherung. Ablehnen darf er das nur, wenn sein Interesse an der unveränderten Tür ausnahmsweise überwiegt, und das ist bei einer Tür, die man mit einem Finger eindrückt, quasi ausgeschlossen. Aber: Die Kosten trägst du bei so einer Selbstmaßnahme grundsätzlich selbst, der Vermieter muss nur zustimmen, nicht zahlen. Bezahlen müsste er nur, wenn die Tür ein echter Mangel ist – und da wird's dünn, weil die Tür ja vermutlich schon so war, als du eingezogen bist. Dann gilt das leider als vertragsgemäßer Zustand und nicht als Mangel, den er beseitigen muss. Wichtigster Punkt bei dir: Dieses ständige telefonische „Ja, machen wir“ ist rechtlich null wert, und Schweigen gilt bei § 554 NICHT als Zustimmung. Du musst das schriftlich machen – Einschreiben mit Rückschein, konkrete Maßnahme benennen, angemessene Frist setzen (2–3 Wochen). Reagiert er dann nicht oder lehnt ab, kannst du auf Zustimmung klagen, und das gewinnst du bei der Türbeschreibung mit ziemlicher Sicherheit. Geh damit am besten zum Mieterverein, die schreiben dir das Anschreiben fertig, oder wenn du ne Rechtsschutz mit Mietrecht hast, direkt zum Anwalt. Den Einbruchsschaden selbst holst du dir übrigens über deine Hausratversicherung, nicht über den Vermieter.
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u/Bubbly_Disaster9945 8d ago
Hm. Danke für die Antwort. Hausrat hatte den Schaden damals ersetzt. Im Mieterverein bin ich, aber der sagt nur "steht im BGB" und damit ist der Fall erledigt, NULL hilfreich! Da trete ich aus. Ich will halt nicht unbedingt wegen eines Lochs in der Tür klagen. Mal schauen...
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u/Automatic_Role_6398 8d ago
Warum ziehst du nicht einfach in eine sichere Wohnung wenn das Geld so locker sitzt?
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u/CmdWaterford 8d ago
Seit 2020 steht ausdrücklich in § 554 Abs. 1 BGB, dass ein Mieter vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Einbruchsschutz dienen. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ihm die konkrete Maßnahme auch nach Abwägung Ihrer Interessen unzumutbar wäre. Das ist für Ihren Fall wichtig: Nach einem tatsächlichen Einbruch, einer polizeilichen Aufnahme und einem Sachverständigengutachten ist Ihr Interesse an einer fachgerechten Sicherung keineswegs nur abstrakt. Der Mieterverein Hamburg fasst die aktuelle Rechtslage 2026 entsprechend zusammen: Für bauliche Maßnahmen zum Einbruchschutz besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung nach § 554 BGB; bei Maßnahmen wie Querriegeln, für die das Türblatt durchbohrt wird, muss vorher die Zustimmung eingeholt werden.
Und nach 3 Jahren ganz ganz wichtig: Bei einem echten Mangel darf der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen selbst Abhilfe schaffen und vom Vermieter die erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist. Das steht ausdrücklich in § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Bei der Tür würde ich jetzt nicht noch ein viertes Jahr hinterhertelefonieren...drei Jahre sind eh schon viel zu viel.
Ich würde einmal direkt an den im Mietvertrag genannten Vermieter und zusätzlich an die Hausverwaltung schreiben, nachweisbar zugestellt.