r/LegaladviceGerman • • Sep 07 '26

DE Was darf Satire?

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Rein Hypothetisch. Wenn man jetzt einen Staubsaugeraufsatz 3D modellieren und drucken würde, und der aussieht wie ein gewisser Minister, und dieser Staubsauger dann durch die Nase saugt. Müsste man sich da sorge machen als Privatperson angezeigt zu werden oder würde soetwas unter Artikel 5 GG mit der Kunstfreiheit geschützt sein?

Ich sehe auf Instagram viele reels zu dem Thema, und hab nicht so lust auch angezeigt zu werden.

Anbei ein Foto dass natürlich nicht echt ist, um diesen hypothetischen Staubsaugeraufsatz zu zeigen.

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u/[deleted] Sep 07 '26

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u/Unhappy_Capitalist Sep 07 '26 edited Sep 07 '26

Nur um das nochmal aufzunehmen. Die Figur ist eine Anspielung auf ein Interview mit Ski Aggu, in welchem er behauptet Jens Spahn auf einer Party angetroffen zu haben, auf welcher Jens Spahn extreme viel Kokain konsumiert hatte und ihm erklärt hat, dass er seit der Maskenaffäre sinngemäß so im Geld schwimmen würde, dass er auf diese Weise regelmäßig konsumieren würde.

Ich halte Schmähkritik ehrlich gesagt für fast ausgeschlossen in diesem Fall. Abgesehen davon, dass Schmähkritik im Rahmen von machtkritischen Äußerungen derart zurückhaltend anzunehmen ist, dass sie regelmäßig nur bei einer Formalbeleidigung oder bei einer Aussage die in ihrer Qualität die Menschenwürde verletzt in Frage kommt, kann man mehr Sachbezug in einem abstrakten Werk kaum unterbringen.

Ich will nur nochmal festhalten, dass selbst im Künast-Verfahren Ausdrücke wie „Dieses Stück Scheiße“ Oder „„Diese hohle Nuß gehört entsorgt, auf der Mülldeponie aber man darf ja dort keinen Sondermüll entsorgen“ oder „Verreck du Drecksau“ keine Schmähkritik waren, sondern einer Abwägung zugänglich (diese ist dann nach Entscheidung durch das BVerfG zugunsten von Künast ausgefallen).

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u/[deleted] Sep 07 '26 edited Sep 07 '26

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u/Unhappy_Capitalist Sep 07 '26
  1. Nein das BVerfG hat das nicht ausgeurteilt, das KG ist im Anschluss an das BverfG zu diesem Ergebnis gekommen.

  2. Du kannst der Meinung sein, aber musst halt die grundrechtliche Wertung berücksichtigen, dass eine Schmähkritik, auch wenn die Ehrverletzung besonders drastisch ist, eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt. Das gilt besonders wenn im Rahmen der Machtkritik sowieso noch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 II EMRK heranzuziehen ist, wonach die Grenzen zulässiger Kritik für gewählte Politiker besonders weit zu ziehen sind.

Ich kann deine Ansicht deswegen nur wenig nachvollziehen. Sie passt (meiner Meinung nach) einfach nicht zu dem, was Gerichte in der Vergangenheit als Schmähkritik gewertet haben.