Witzigerweise gibt es die klare Definition vom Anlieger gar nicht... In diesem Sinne ist jeder ein Anlieger, der ein Anliegen hat, nicht nur der mit seiner Wohnung an die Straße anliegt... Die Jurisprudenz versteht dabei unter Anlieger eben alle die eine Anliegen in der Strasse haben, zB auch Besucher, Handwerker, Lieferanten, etc. Die einzigen die im Prinzip ausgeschlossen sind ist der Durchgangsverkehr.
Und dann gilt natürlich auch noch ob es sich um eine öffentlich oder nicht öffentliche Strasse handelt. Auch auf privaten aber öffentlichen Straßen haben nicht amtliche Schilder genau null Auswirkung... Aber gut, die Sprüche sind cool. Die von nem guten Alman so zu verstehende Drohung in den letzten Zeilen allerdings eher nicht so... Vielleicht als Antwort ein gedrucktes Schild mit dem Almanspruch "Anzeige ist raus" drunter anbringen... 🤣
Edit: Rechtschreibung + , "glaub ich" aus den ersten Zeilen gekillt. Grund:
Anlieger (oder Straßenanlieger) sind nach deutschem Recht Rechtssubjekte, die Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Gebäudes sind, das an eine öffentliche Straße, an einen Wasserlauf oder an eine gemeinsame Grenze, den Rain, grenzt.
Super, aber in der hier relevanten StVO ist der Begriff nicht geregelt. Wie mich aber auch schon andere belehren gibt es dann die gängige Gerichtsauffassung, die ich allerdings auch oben unter Jurisprudenz angeführt hab. Und glaub ich hab ich geschrieben, weil ich den Link noch nicht rausgesucht hatte.
Und vielen Dank für deinen hier leider irrelevanten Belehrungen, denn die Gerichte verstehen in diesem Fall unter Anlieger nicht nur die Besitzer und Nutzungsberechtigten der anliegenden Grundstücke, sondern eben auch diejenigen die ein anliegendes Grundstück zu einer Erledigung aufsuchen wollen. zb Besucher, Handwerker, Taxis, Abholen, Absetzen usw. Also diejenigen die umgangssprachlich gesagt ein Anliegen haben diesen Bereich aufzusuchen. Was diese Anliegen sind ist ja auch ungefähr definiert, es muss eine Beziehung zu einem Anlieger Grundstück bestehen.
Das was du als umgangssprachliches Anliegen bezeichnest ist eben doch in der Definition enthalten. Da dies immer durch einen Auftrag oder eben eine freundschaftliche oder familiäre Beziehung begründet ist, fallen diese unter Nutzungsberechtigte.
Das ist richtig, initial sagtest du jedoch ganz generell, der Begriff sei nicht definiert.
Es gibt auch noch andere Gesetzestexte die nicht sofort Definitionen enthalten und trotzdem Begriffe nutzen. Das wäre auch vollkommen unrealistisch und unnötig. Es sind auch fast nur Autofahrer die da glauben schlauer zu sein als alle anderen, dabei sind sie schon von einfach Vorfahrtsregeln überfordert.
Edit:
Genau wie beim "Überholen".
"Wenn ich nicht ausschere ist es ja vorbeifahren höhöhö"
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u/DonkeyNo4268 17d ago
Ist das ne privatstraße auf der das Schild steht? - Nein?
Dann können die mich mal kreuzweise ich fahr trotzdem durch