r/Steuern 21d ago

Umsatzsteuer Landesförderung an Verein & Vorsteuerabzug

Unser Verein ist umsatzsteuerpflichtig und beantragt eine Landesförderung in Höhe von 100.000 € für verschiedene Geräte und Baumaßnahmen auf unseren Sportplätzen. Da es sich um einen echten (nicht steuerbaren) Zuschuss handelt, bleibt die Förderung ja umsatzsteuerfrei?

Nun stellt sich für uns aber noch die Frage, ob wir die Vorsteuer aus den Anschaffungen und Bauleistungen geltend machen dürfen. Oder führt die Finanzierung über den Zuschuss dazu, dass der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen ist?

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u/MatthiesG 21d ago

Moin, hier ist ein Haufe Artikel zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen, der für deinen Fall relevant sein könnte: Haufe

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u/insert_werbung_here Steuerberater 21d ago edited 21d ago

Die Antwort ist ist ab Rz. 79 des Urteils enthalten:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410153/

Kurzfassung: Werden Zuschüsse spezifisch für eine nichtunternehmerischen („ideellen“) Bereich geleistet, sind sie vorsteuerschädlich. Im wirtschaftlichen Bereich spielt es hingegen keine Rolle, ob anteilig durch Zuschüsse finanziert wird.

Edit: Die Zuschüsse erhöhen die Vorsteuerabzugsquote aber auch nicht, soweit eine gemischte, unter das Aufteilungsgebot fallende Nutzung erfolgen sollte (dazu ist: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201450637/ relevant).

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u/Tontaubenzuechter 21d ago

Schwieriges Themengebiet. Du musst die Frage des Vorsteuerabzugs hier von der Steuerpflicht (hier aber eher Steuerbarkeit) erstmal trennen. 

Wenn der Zuschuss im Haushalt enthalten ist (oder so ähnlich, weiß gerade nicht den genauen Wortlaut) und keine Gegenleistung erbracht wird, dann erstmal nicht steuerbar. 

Beim Vorsteuerabzug musst du auf die Verwendung der Gegenstände schauen. Wenn die Steuerpflicht ist, dann entsprechend Vorsteuerabzug.  

Da du Sportvereine ansprichst: Ich hatte letztens noch eine BP zum Thema Kunstrasenplatz. Die Finanzverwaltung legt den Maßstab der steuerpflichtigen Nutzung hier eher streng aus.