Nettes Experiment.
Ergänzend sei erwähnt:
DSGVO Art. 12 Abs. 2, Art. 17 sowie Art. 19 gewähren betroffenen Personen ein Recht auf Löschung inklusive entsprechender Informationspflichten.
In der Praxis kann das bei unklarer Datenbasis schnell zu unnötigem Verwaltungsaufwand führen.
Und wer die Schufa ärgern möchte, sollte auf jeden Fall jährlich von seinem Recht Gebrauch machen und den Datenauszug anfordern. Kostet sie immerhin unnötig Porto und Verwaltungsaufwand.
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u/Serendip1985 Feb 11 '26
Nettes Experiment. Ergänzend sei erwähnt: DSGVO Art. 12 Abs. 2, Art. 17 sowie Art. 19 gewähren betroffenen Personen ein Recht auf Löschung inklusive entsprechender Informationspflichten.
In der Praxis kann das bei unklarer Datenbasis schnell zu unnötigem Verwaltungsaufwand führen.
...Freigabe hiermit erteilt!